Standgeräuschmessung eines
Motorrades

 

Die Polizei soll nach EG-Richtlinie 70 / 157 / EWG messen und hierbei nur das Standgeräusch im Nahfeld.

Vorraussetzung für eine legale Messung:
Vor der Standgeräuschmessung am Motorrad muss der Prüfer erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Messwert, so ist die Messung ungültig. Die Messung muss auf einer freien ebenen Fläche durchgeführt werden und es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.


Messmethode: Ein geeichtes Messmikrophon wird in Höhe der Auspuffmündungen, mindestens 20cm über der Fahrbahn, im Abstand von 50cm und im Winkel von 45° ± 10° zur Ausströmöffnung der Abgase aufgestellt. Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000 U/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000 U/min bei dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen. Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann plötzlich Gas weggenommen. Mindesten 3 Messungen müssen an jeder Messstelle ausgeführt werden. Messergebnis ist der arithmetische Mittelwert von mindestens drei Einzelmessungen, die nicht mehr als 2dB(A) voneinander abweichen. Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muss der Prüfer einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Messwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.

 

Sonderfall:
Will die Polizei vor Ort eine Standgeräuschmessung für ein Motorrad mit Baujahr vor dem 07. November 1980 durchführen, gilt folgendes: Auf den eingetragenen Wert werden 21dB(A) und 5 dB(A) Toleranz, also 26dB(A) aufaddiert. Beispiel: Eine 53er BMW hat eingetragene 84db(A). Bei einer Nahfeldmessung vor Ort werden 105dB(A) gemessen. 84dB(A) + 26dB(A) = also wären 110dB(A) erlaubt. Dies Auspuffanlage ist also legal.